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3G und medizinische Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2

- Zutritt zum Amtsgericht nur mit medizinischer Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2 sowie nach Nachweis des Impf- bzw. Genesenenstatus oder Vorlage einer gültigen Bescheinigung über die Durchführung eines negativen Tests -


Das Amtsgericht Hann. Münden informiert alle Rechtssuchenden, Besucherinnen und Besucher darüber, dass im Gerichtsgebäude ab sofort grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2 besteht.

Darüber hinaus müssen Rechtsuchende, Besucherinnen und Besucher sowie Dritte – ausgenommen Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre – vor Betreten des Justizgebäudes grundsätzlich ihren Impf- bzw. Genesenenstatus nachweisen oder eine gültige Bescheinigung über die Durchführung eines negativen Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus-SARS-CoV-2 vorlegen (3G-Regelung). Die Bescheinigung des Arbeitsgebers über einen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest erfüllt diese Voraussetzungen ebenfalls.

Rechtsuchende sowie Besucherinnen und Besucher werden zudem gebeten, verantwortungsbewusst zu prüfen, ob ihr Anliegen zur Vermeidung von Infektionsrisiken auch schriftlich oder telefonisch erledigt werden kann.

Kontakt:


Pressesprecher des Amtsgerichts

Direktor des Amtsgerichts

Matthias Thielbeer

Tel. 05541/9881-27

E-Mail: aghmu-pressestelle@justiz.niedersachsen.de


Corona-Verordnung   Bildrechte: StK
FFP2-Maske im Sitzungssaal   Bildrechte: LGHI

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.12.2021
zuletzt aktualisiert am:
10.12.2021

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