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Hausordnung des Amtsgerichts Hann. Münden

Hausordnung für Besucherinnen und Besucher des Amtsgerichts Hann. Münden


  1. Geltungsbereich der Hausordnung

Die Räumlichkeiten in den Gebäuden Schlossplatz 9 und Schlossplatz 3 in 34346 Hann. Münden dienen zur Aufgabenerfüllung des Amtsgerichts Hann. Münden.

Diese Hausordnung gilt im gesamten Justizgebäude einschließlich der zum Gebäude gehörenden Freiflächen (Durchgang zur Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße sowie der sich anschließende Bereich dieser Straße bis zum sog. Türmchen).

  1. Hausrecht

I. Das Hausrecht haben der Direktor des Amtsgerichts und die von ihm beauftragten Personen. Die Richterinnen und Richter können es neben ihren sitzungspolizeilichen Befugnissen nach den §§ 169 bis 183 des Gerichtsverfassungsgesetztes (GVG) ausüben. Im Übrigen steht das Hausrecht allen Bediensteten bezüglich ihrer Diensträume zu.

II. Zur Wahrnehmung des Hausrechts sind ferner die im Sitzungs- und Vorführdienst tätigen Bediensteten sowie die bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung eingesetzten Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes befugt.

  1. Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse

Die Sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse des Justizpersonals ergeben sich aus den §§ 12 bis 21 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBI. 2014, 436) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Vorschriften des NJG in der aktuellen Fassung sind als Anlage zu dieser Hausordnung genommen worden.

  1. Zutritt zum Gerichtsgebäude

I. Zutrittskontrollen gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1 NJG

Der Zutritt zu den Justizgebäuden wird vom Personal der Wachtmeisterei nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen kontrolliert.

1. Tägliche Zutrittskontrollen zum Hauptgebäude (Schlossplatz 9)

Tägliche Zutrittskontrollen finden ohne besondere Anordnungen der Behördenleitung an jedem Öffnungstag statt. Sie umfassen die folgenden Kontrollmaßnahmen:

a) Erfragen des Zweckes des Aufenthaltes aller Besucherinnen und Besucher.

b) Stichprobenartige und anlassbezogene Feststellung der Identität.

c) Durchsuchung einer von der Leitung der Wachtmeisterei festzulegenden Anzahl an Personen und der mitgeführten Sachen.

2. Verschärfte Zutrittskontrollen zum Hauptgebäude (Schlossplatz 9)

Auf Anordnung der Behördenleitung finden verschärfte Zutrittskontrollen mit den folgenden Kontrollmaßnahmen statt:

a) Erfragen des Zweckes des Aufenthaltes aller Besucherinnen und Besucher.

b) Stichprobenartige und anlassbezogene Feststellung der Identität.

c) Durchsuchung aller Besucherinnen und Besucher und der mitgeführten Sachen.

3. Zutrittskontrollen zum Westflügel (Schlossplatz 3)

Zutrittskontrollen zum Westflügel entsprechend der Regelung zu Ziffer 1 erfolgen auf Anordnung der Leitung der Wachtmeisterei oder der Behördenleitung solche entsprechend der Regelung zu Ziffer 2 auf Anordnung der Behördenleitung.

4. § 176 GVG

Davon unabhängig können im Vorfeld gerichtlicher Verhandlungen auf der Grundlage individueller, möglichst schriftlicher Verfügungen der/des jeweiligen Vorsitzenden Richters/Richterin zusätzliche Sicherheitsverfügungen (§ 176 GVG) angeordnet und vollzogen werden.

II. Journalistinnen/ Journalisten

Für die Journalistinnen/ Journalisten, die einen bundeseinheitlichen Presseausweis von einem der folgenden 6 Verbände

§ Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV),

§ Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in Ver.di (dju),

§ Deutscher Journalisten-Verband (DJV)

§ Freelens,

§ Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS),

§ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)

vorzeigen, gilt, dass sie im Rahmen der Einlasskontrolle als Pressevertreter/-in anerkannt werden und daher keinen weiteren Nachweis für ihre journalistische Tätigkeit erbringen müssen.


Soweit Journalistinnen/Journalisten bereits bekannt sind, weil sie i.d.R. häufig das Justizgebäude aufsuchen und/oder aus dem hiesigen Bezirk kommen, kann von der Vorlage des Presseausweises abgesehen werden.

Für alle anderen Journalistinnen/Journalisten, die beispielsweise einen Presseausweis vom „Verband der Deutschen Fotojournalisten“ oder vom „Deutschen Verband der Pressejournalisten“ oder keinen Ausweis besitzen, gilt, dass sie sich zunächst akkreditieren müssen.

Das bedeutet, dass sie bei dem Pressesprecher des Amtsgerichts oder dessen Vertreter vorab (einmalig) einen Antrag auf Zulassung als Pressevertreter/-in stellen müssen. Hierbei haben sie nachzuweisen, dass sie journalistisch tätig sind. Bis zu einer Entscheidung des Pressesprechers oder seines Vertreters haben sich diese Personen entsprechend der Hausordnung – wie alle anderen Besucher/-innen – der Einlasskontrolle zu unterziehen.

III. Hausverbot gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 5 NJG

Ein Hausverbot wird durch den Direktor des Amtsgerichts oder seinen Vertreter erteilt. Es gilt für das gesamte Grundstück, d.h. neben den Gebäudeteilen auch für den Durchgang zur Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße sowie den sich anschließenden Bereich dieser Straße bis zum sog. Türmchen. Alle erteilten Hausverbote werden der Verwaltungsgeschäftsstelle des Amtsgerichts gemeldet und dort zentral gespeichert.

  1. Durchsuchung von Personen und mitgeführter Sachen

I. Grundsätze

Die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen erfolgt im Rahmen der Zutrittskontrollen (§ 16 Absatz 1 Nr. 1 NJG) oder als Einzelkontrolle gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 2 NJG. Eine Einzelkontrolle setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Sachen mit sich führt, die nach § 16 Absatz 1 Nr. 3 sichergestellt werden dürfen (Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung zu stören).

Die Durchsuchung männlicher Personen darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Personen darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das gilt nicht für das Absuchen mittels technischer Geräte ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt oder wenn die Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist. Das Schamgefühl ist zu schonen (§ 17 NJG).

II. Durchführung

Die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen erfolgt in einem nicht einsehbaren Raum. Die Kontrolle erfolgt nach Ablegen der metallhaltigen Sachen mittels Detektorrahmen, Handsonde und oberflächlichem Abtasten. Soweit diese Kontrolle nach pflichtgemäßem Ermessen der kontrollierenden Person nicht ausreicht, ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit eine weitere körperliche Durchsuchung durchzuführen.

Mitgeführte Sachen (Taschen, Handtaschen, Koffer, Akten usw.) sind soweit ein Durchleuchtungsgerät nicht verfügbar ist, im Einvernehmen mit der besitzenden Person in Augenschein zu nehmen und auf Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung zu stören (§ 16 Absatz 1 Nr. 3 NJG), zu überprüfen. Bei Akten und Schriftstücken ist darauf zu achten, dass sie nicht gelesen werden.

III. Ausnahmen

Sowohl bei täglichen als auch bei verschärften Zutrittskontrollen (§ 16 Absatz 1 Nr. 1 NJG) werden die folgenden Personen nicht durchsucht:

Ausgewiesene oder der kontrollierenden Person in ihrer Aufgabe persönlich bekannte

§ Justizbedienstete,

§ Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

§ Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Dienst,

§ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes im Dienst,

§ Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

§ Notarinnen und Notare,

§ Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer,

§ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe,

§ ehrenamtliche Richterinnen und Richter,

§ Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,

§ Referendarinnen und Referendare.

Bei einem konkreten Verdacht gegen eine Person aus den vorgenannten Gruppen erfolgt eine Kontrolle nach Rücksprache der kontrollierenden Person mit der Behörden- und Geschäftsleitung bzw. deren Vertretung.

IV. Verweigerung des Zutritts zum Gericht

Wird eine Durchsuchung im Rahmen der Zutrittskontrollen (§ 16 Absatz 1 Nr. 1 NJG) verweigert, ist der Person der Zutritt zum Gericht zu versagen. Das gleiche gilt für die Verweigerung der Beantwortung der Fragen zum Zweck des Aufenthaltes oder des Nachweises der Identität und bei offenkundigen Verstößen gegen die Regelungen unter Buchstabe F.

Bei erfolgter Versagung des Zutritts zum Gericht ist die Behörden- und Geschäftsleitung oder deren Vertretung zu informieren.

Sofern es sich bei der Person um eine(n) Verfahrensbeteiligte(n) oder eine(n) geladene(n) Zeugin/Zeugen handelt, ist zudem unverzüglich Rücksprache mit der/dem zuständigen Richter(in)/RPfleger(in) zu halten.

V. Abgabe und Verwahrung von Gegenständen

1. Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung zu stören (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 NJG [z.B. Messer, Scheren, Sprays, Glasflaschen, auf Holzstöcken montierte Plakate]) sind gegen Ausgabe einer Kontrollmarke für die Dauer des Aufenthalts der Besucherin bzw. des Besuchers im Gebäude in Verwahrung zu geben bzw. zu nehmen. Selbiges gilt für Gegenstände, mit denen Lärm erzeugt werden kann (z.B. Fanfaren, Tröten, Megafone, Rasseln usw.).

2. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten jeder deutschen Polizei im Dienst und Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Dienst ist das Tragen von Waffen im Gebäude gestattet. Andere Personen müssen auch bei Vorlage eines Waffenscheines ihre Waffe in Verwahrung geben.

3. Beim Verlassen des Gebäudes erhalten die Besucherinnen und Besucher gegen Abgabe einer Kontrollmarke die in Verwahrung genommenen Gegenstände zurück.

4. Soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegen, ist unmittelbar nach Inverwahrnahme des Gegenstandes die Polizei und die Behörden- und Geschäftsleitung bzw. Vertretung zu informieren. Der Gegenstand ist bis zum Eintreffen der Polizei zu verwahren. Diese entscheidet über die Rückgabe.

  1. Ordnung im Justizgebäude

I. Die Besucherinnen und Besucher werden gebeten, in den Gebäuden Ruhe und Ordnung zu bewahren und den Geschäftsbetrieb des Gerichts nicht zu stören.

II. Eine Aufmachung, die eine Feststellung der Identität verhindert (z.B. Maskierung, Verkleidung, Vermummung) ist in den Justizgebäuden nicht gestattet. Entsprechende sitzungspolizeiliche Maßnahmen gemäß § 176 GVG bleiben hiervon unberührt.

III. Fotografieren, Filmen sowie Tonaufnahmen in den Räumen des Amtsgerichts sind nur mit Genehmigung des Direktors oder seines Vertreters zulässig. Auf Verlangen sind Geräte, die zum Fotografieren, Filmen oder für Tonaufnahmen genutzt werden können, an der Wachtmeisterei oder einer anderen hierfür eingerichteten Stelle abzugeben. Entsprechende sitzungspolizeiliche Maßnahmen gemäß § 176 GVG bleiben hiervon unberührt.

IV. Das Mitführen von Tieren ist im gesamten Justizgebäude nicht gestattet. Davon ausgenommen sind jedoch Blindenführhunde sowie Diabetes- oder Therapiehunde, soweit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.

V. Zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit kann durch die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister jederzeit eine Kontrolle von Personen und Sachen vorgenommen werden.

VI. Die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister haben im Übrigen alle zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung erforderlichen Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

VII. Besuchern des Gebäudes sind das Mitbringen und jeglicher Verzehr von alkoholischen Getränken untersagt.

VIII. Fundsachen sind in der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Hann. Münden abzugeben. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach §§ 978 bis 983 BGB und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften.

IX. Im gesamten Gebäude gilt ein Rauchverbot. Dieses Rauchverbot umfasst auch sogenannte E-Zigaretten.

  1. Schlussbestimmungen

I. Über Ausnahmen von Bestimmungen dieser Hausordnung entscheidet der Direktor des Amtsgerichts oder sein Vertreter.

II. Diese Hausordnung tritt am 19. Januar 2021 in Kraft.

Hann. Münden, den 18. Januar 2021

Amtsgericht Hann. Münden

Der Direktor

Thielbeer


Amtsgericht Hann. Münden

Der Direktor

533

Anlage zur Hausordnung für die Besucherinnen und Besucher des Justizgebäudes Schlossplatz 3 und 9 in Hann. Münden:

Niedersächsisches Justizgesetz vom 16. Dezember 2014 (Nds. VBI. 2014, 436), §§ 12 bis 21

Viertes Kapitel
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse
der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 12
Regelungsbereich, Einschränkung von Grundrechten

(1) Dieses Kapitel regelt die Befugnisse der Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Vollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen und der Sicherung des Gewahrsams sowie die Befugnisse bei der Ausübung des Hausrechts.

(2) Durch dieses Kapitel werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 13
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels ist

1. unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Teleskopschlagstöcke,

2. körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen,

3. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln sowie die dienstlich zugelassenen Reiz- und Betäubungsstoffe.

§ 14
Vollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen

Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die gemäß den §§ 176, 177 und 180 GVG erlassenen Anordnungen durchsetzen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist. Sie dürfen dabei unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 anwenden.

§ 15
Sicherung des Gewahrsams

(1) Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind befugt, Personen aufgrund richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung oder auf Ersuchen einer Justizvollzugsanstalt in behördlichen Gewahrsam zu nehmen. Sie dürfen dabei die zur Sicherung des Gewahrsams erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 anwenden. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Eine Person, die sich im Gewahrsam eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft befindet, darf gefesselt werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie

1.

Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,

2.

fliehen wird oder befreit werden soll oder

3.

sich töten oder verletzen wird.

Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport von Gefangenen ist die Fesselung auch zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass eine Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Flucht zu vermeiden oder zu beheben. 3§ 83 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister, Justizangestellten im Wachtmeisterdienst dürfen zum Schutz von Personen vor Gefahren für Leib und Leben sowie zum Schutz der Sicherheit die Hafträume der Gerichte durch Bildübertragung offen beobachten. 2Die Beobachtung durch Bildübertragung ist unzulässig, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Beobachtung betroffenen Person überwiegen.

§ 16
Hausrecht

(1) Die Behördenleiterinnen und Behördenleiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Behörde erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere

1.

Zutrittskontrollen, auch unter Verwendung technischer Hilfsmittel, die zum Auffinden von zur Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verwendbaren Gegenständen geeignet sind, durchführen,

2.

eine Person und mitgeführte Sachen nach Maßgabe des § 17 durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach Nummer 3 sichergestellt werden dürfen,

3.

Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung zu stören, sicherstellen,

4.

die Identität feststellen,

5.

im Fall einer erheblichen Störung eine Person vom Grundstück verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Grundstücks verbieten, wenn mit einer Wiederholung der Störung zu rechnen ist.

Mit der Durchsetzung der Maßnahmen nach Satz 1 sollen Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellte im Wachtmeisterdienst beauftragt werden. Die Person, bei der nach Satz 1 Nr. 3 ein Gegenstand sichergestellt wurde, erhält eine Bescheinigung, die den Grund der Sicherstellung nennt und den sichergestellten Gegenstand bezeichnet. Der sichergestellte Gegenstand ist zu verwahren und der Person bei Wegfall des Sicherstellungsgrundes zurückzugeben. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 durchsetzen. Im Übrigen richtet sich deren Durchsetzung nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.

§ 17
Durchsuchung

Die Durchsuchung männlicher Personen darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Personen nur von Frauen vorgenommen werden. Das gilt nicht für das Absuchen mittels technischer Geräte ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt oder wenn die Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.

§ 18
Verhältnismäßigkeit

(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist das Mittel zu wählen, das die betroffene Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Teleskopschlagstöcke dürfen nur gebraucht werden, wenn körperliche Gewalt oder ihre Hilfsmittel erfolglos angewendet worden sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Unmittelbarer Zwang ist nur so lange zulässig, bis der Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

§ 19
Androhung

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände dies nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Rechtsbehelfe gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 20
Handeln auf Anordnung

(1) Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einer oder einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die oder der Beschäftigte die Anordnung trotzdem, so trifft sie oder ihn eine Schuld nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es nach den ihr oder ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind der oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

(4) § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 21
Hilfeleistung

Ist eine Person durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs verletzt worden, so ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu holen, soweit es erforderlich ist und die Lage es zulässt.

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