Niedersachsen klar Logo

Wahl neuer Schöffen:innen für das Amtsgericht Hann. Münden

PRESSEstelle des Amtsgerichts Hann. Münden


Amtsgericht Hann. Münden

– 18. Dezember 2023 -


Pünktlich vor der am 01. Januar 2024 beginnenden neuen fünfjährigen Amtsperiode wurden jeweils 4 neue Erwachsenenhaupt- und Hilfsschöffen:innen sowie 4 Jugendhaupt- und 2 Jugendhilfsschöffen:innen für das Amtsgericht Hann. Münden gewählt. Diese ehrenamtliche Richter:innen heißt das Amtsgericht herzlich willkommen und bedankt sich ausdrücklich bei seinen bisherigen Schöffen:innen für deren Beitrag an einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung.


Schöffen:innen


Das heutige Gerichtsverfassungsgesetz sieht seit über 140 Jahren Schöffengerichte in der Strafjustiz vor. Die Beteiligung der Bevölkerung an der Rechtsprechung ist eine wichtige Errungenschaft des modernen rechtsstaatlichen Strafprozesses. Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Schöffinnen und Schöffen gestalten den Strafprozess aktiv mit. Sie tragen Mitverantwortung für die Feststellung des Sachverhalts, den Schuldspruch sowie für das Strafmaß. In der Hauptverhandlung eines Strafprozess sind sie bei allen wichtigen Entscheidungen gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern beteiligt und haben bei der Urteilsfindung das gleiche Stimmrecht wie diese. Schöffinnen und Schöffen kommen aus der Mitte der Gesellschaft, aus allen Gruppen der Bevölkerung, unter angemessener Berücksichtigung von Alter, Beruf, Geschlecht und sozialer Stellung. Sie müssen neutral und unvoreingenommen sein. Um dies zu gewährleisten, sind Schöffinnen und Schöffen in gleicher Weise richterlich unabhängig wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Voraussetzung für das Schöffenamt ist neben der deutschen Staatsbürgerschaft ein Wohnsitz im Bezirk der für die Aufstellung der Vorschlagslisten zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Kandidaten müssen zu Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet und dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bestimmte Berufsgruppen sollen nicht zum Schöffenamt herangezogen werden, insbesondere Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer. Ferner sollen zum Schöffenamt Personen nicht berufen werden, die den Anforderungen, die die Tätigkeit als Schöffin oder Schöffe stellt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen sind. Das Gleiche gilt für Menschen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder die in ungeordnete, belastende finanzielle Umstände geraten sind. Für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gilt darüber hinaus, dass sie erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen. Schöffinnen und Schöffen werden gewählt. Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt. Für die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen werden Vorschlagslisten durch die Vertretung der Gemeinden bzw. Samtgemeinden erstellt. Für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden die Vorschlagslisten durch die Jugendhilfeausschüsse der Kreise und kreisfreien Städte sowie einiger kreisangehöriger Gemeinden aufgestellt. Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten können Personen vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben. Kandidatinnen und Kandidaten für das Schöffenamt können der örtlichen Gemeinde-, Samtgemeinde- oder Stadtverwaltung vorgeschlagen werden, Kandidatinnen und Kandidaten für das Jugendschöffenamt dem örtlichen Jugendamt. Werden weniger Personen vorgeschlagen als benötigt, so schlägt die zuständige Verwaltungsbehörde von sich aus geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vor. Die Aufnahme in die Vorschlagsliste erfolgt bei den Schöffinnen und Schöffen durch Beschluss der Gemeinde- oder Stadtvertretung, bei den Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses. Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Gegen die aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten kann jedermann binnen einer Frist von einer Woche mit der Begründung Einspruch einlegen, dass bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten für das Schöffenamt nicht geeignet sind. Die Vorschlagslisten und etwaige Einsprüche werden dem örtlichen Amtsgericht übersandt. Dort tritt der Schöffenwahlausschuss zusammen, dem unter anderem sieben Vertrauenspersonen angehören, die von der örtlichen Gemeinde gewählt wurden. Den Vorsitz hat eine Richterin oder ein Richter beim Amtsgericht. Der Ausschuss entscheidet zunächst über die Einsprüche und wählt anschließend aus den Vorschlagslisten die notwendige Anzahl der Haupt- und Ersatzschöffen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.12.2023

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln