Kontaktformular und Auskunftspflicht
Die Gerichte sind verpflichtet, sämtliche Besucher zu erfassen
Die Besucher sind daher angehalten, den Vordruck "Kontaktformular Infektionsschutz Coronavirus" - möglichst vor Aufsuchen des Gerichts (weitestgehend) - auszufüllen und diesen bei der Einlasskontrolle abzugeben.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (d.h. Speicherung und auch die etwaige Weitergabe an das Gesundheitsamt) ist § 3 des Niedersächsischen Landesdatenschutzgesetzes (NDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) und Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) DSGVO und Art. 9 Abs. 2 Buchst. 2 i) DSGVO i. V. m. § 15 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV") vom 30.01.2020.